Anwalt­skan­zlei Steigert

Erbrecht

Recht­san­wältin Manuela Steigert
Fachan­wältin für Fam­i­lien- und Erbrecht

Alles zum Thema Erben

Eine Schei­dung stellt fak­tisch die Aufhe­bung ein­er Ehe durch einen Richter dar. Dies ist oft mit starken Emo­tio­nen für das Ehep­aar Ver­bun­den. Durch die Abschaf­fung des Schuld­prinzips konzen­tri­ert sich das Ver­fahren jedoch auf nüchterne Fak­ten. Das Schei­dungsver­fahren wird durch einen schriftlichen Antrag des Recht­san­walts beim zuständi­gen Fam­i­lien­gericht ein­geleit­et. In diesem Antrag schildert der Anwalt unter anderem auch das aktuelle Ver­hält­nis der Eheleute zueinan­der sowie in den ver­gan­genen zwölf Monaten. 
Kinder und Ehe­gat­te des Erblassers haben Anspruch auf einen Pflicht­teil. Unter Umstän­den gilt dies auch für dessen Eltern oder Enkel. Dies gilt beispiel­sweise dann, wenn sie nicht im Tes­ta­ment bedacht, also enterbt wor­den sind. Der Anspruch auf einen Pflicht­teil ist ein Gel­danspruch gegenüber den Erben. Es beste­ht kein Anspruch auf Über­las­sung von Sach­w­erten aus dem Erbe. Es kann daher vorkom­men, dass die Erben gezwun­gen sind, Sach­w­erte aus dem Nach­lass zu veräußern, um die Mit­tel für die Bezahlung der Pflicht­teil­sansprüche ander­er aufzubrin­gen. In der Prax­is ist es oft nicht ein­fach, die Höhe des Pflicht­teils und seinen Wert zu ermitteln. 

Darüber hin­aus kön­nen die Pflicht­teils­berechtigten einen soge­nan­nten Pflicht­teilsergänzungsanspruch gegen die Erben oder Dritte haben. Dies bedeutet, dass für die Berech­nung des Pflicht­teils Schenkun­gen des Erblassers herange­zo­gen wer­den, die dieser in den let­zten 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat. Schenkun­gen des Erblassers an seinen Ehep­art­ner wer­den sog­ar ohne zeitliche Beschränkung berück­sichtigt. Grund­sät­zlich hat die Auss­chla­gung ein­er Erb­schaft auch den Weg­fall des Pflicht­teilanspruchs zur Folge. In weni­gen, geset­zlich geregel­ten Aus­nah­me­fällen kann es für einen einge­set­zten Erben aus wirtschaftlich­er Sicht allerd­ings sin­nvoller sein, das Erbe auszuschla­gen und den Pflicht­teil zu ver­lan­gen. In einem solchen Fall sollte man vor der Auss­chla­gung drin­gend die Beratung eines Anwalts in Anspruch nehmen.
Der Erbe hat die Möglichkeit, das Erbe inner­halb von 6 Wochen nach dem Erb­fall auszuschla­gen. Tut er dies nicht, bleibt er unwider­ru­flich Erbe. Ist das Erbe mit Schulden belastet, kann dies aus­ge­sprochen nachteilig sein. Der Erbe haftet in diesem Fall unter Umstän­den mit seinem gesamten Ver­mö­gen für die Schulden des Nach­lass­es. Es gibt diverse Möglichkeit­en, die Haf­tung des Erben mit seinem eige­nen Ver­mö­gen zu ver­hin­dern. Beispiel­sweise kann dies durch Beantra­gung ein­er soge­nan­nten Nach­lassin­sol­venz, dem Gläu­big­er­aufge­bot oder der Erhe­bung von Einre­den bei ein­er gerichtlichen Inanspruch­nahme des Erben durch einen Nach­lass­gläu­biger erre­icht wer­den. Die Eheleute leben seit mehr als 3 Jahren voneinan­der getren­nt Das Ver­fahren zur Schei­dung nach drei­jähriger Tren­nung ist ver­gle­ich­bar mit ein­er ein­vernehm­lichen Scheidung.
Mehrere Erben bilden zusam­men eine Erbenge­mein­schaft. Dies bedeutet, dass die Erben in Bezug auf den gesamten Nach­lass nur gemein­schaftlich han­deln kön­nen. Erbenge­mein­schaften müssen grund­sät­zlich auseinan­derge­set­zt wer­den. Dies bedeutet, dass Einigkeit über die gerechte Verteilung des Nach­lass­es unter den Erben erzielt wer­den muss. Bis dahin muss der Nach­lass ein­vernehm­lich ver­wal­tet wer­den. Inner­halb der Gemein­schaft der Miter­ben kommt es oft zu lang­wieri­gen Abstim­mungs- und Ver­hand­lung­sprozessen. Dies kann häu­fig zu Stre­it­igkeit­en führen. Kon­flik­te ergeben sich zudem oft zwis­chen Erbenge­mein­schaft und Tes­ta­mentsvoll­streck­er. Es emp­fiehlt sich drin­gend, den Rat durch einen Recht­san­walt einzu­holen, wenn man zum Mit­glied ein­er solchen Erbenge­mein­schaft wird. Gerne berat­en wir Sie bei während der Auseinan­der­set­zung ein­er Erbenge­mein­schaft oder bei Unstim­migkeit­en mit dem Testamentsvollstrecker.
Der­jenige, der einen Erb­schein hat, kann über das Ver­mö­gen des Ver­stor­be­nen sehr weit­ge­hend ver­fü­gen. Dies kann zum Prob­lem wer­den, wenn diese Per­son bere­its auf das Ver­mö­gen des Erblassers zuge­grif­f­en hat und sich später her­ausstellt, dass tat­säch­lich jemand ander­er Erbe gewor­den ist. Bei der Beantra­gung eines Erb­scheins kön­nen bei Inanspruch­nahme eines anwaltlich­er Hil­fe die geeignete Lösung find­en und hier­bei Kosten sparen. Der Erb­schein hat nur im Hoheits­ge­bi­et der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land Bedeu­tung. Ab dem 17. August 2015 wird ein europäis­ches Nach­lasszeug­nis einge­führt, mit welchem sich Erben auch in einem anderen EU-Mit­gliedsstaat auf ihre Rechtsstel­lung berufen können.
Wenn Sie in ein­er nicht ehe­lichen Lebens­ge­mein­schaft leben, müssen Sie bedenken, dass Ihr Lebenspart­ner nicht zum Kreis der geset­zlichen Erben gehört. Er oder sie geht im Falle Ihres Todes leer aus. Wichtig ist es daher, dass nicht ver­heiratete oder nicht ver­part­nerte Paare rechtzeit­ig an die Nach­lass­pla­nung denken. Bedacht wer­den muss ins­beson­dere, dass die Steuer­frei­be­träge in diesem Fall wesentlich geringer sind als bei Ehep­aaren oder einge­tra­ge­nen Lebenspartnerschaften.

Das Testament

Damit Ihr Geld die erre­icht, die es ver­di­enen.
Zu wenige Men­schen haben Ihre Wün­sche bezüglich der Erb­folge in einem Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag fest­ge­hal­ten. In Deutsch­land wer­den in den näch­sten zehn Jahren Ver­mö­genswerte in Höhe von ins­ge­samt rund 2,6 Bil­lio­nen Euro vererbt. Oft macht man sich erst nach dem Tod eines Ange­höri­gen oder Fre­un­des Gedanken über die eigene Nach­lass­regelung. Für die best­mögliche Erbregelung ist es wichtig, den Erb­fall frühzeit­ig und sorgfältig vorzu­bere­it­en. Denn nur so kön­nen die eige­nen Vorstel­lun­gen best­möglich umge­set­zt werden.

Das Erbrecht gibt zwin­gend einzuhal­tende For­mvorschriften vor. Ander­er­seits eröffnet es vielschichtige Gestal­tungsmöglichkeit­en. Deshalb sollte im Falle der For­mulierung des let­zten Wil­lens die Hil­fe eines Recht­san­walts in Anspruch genom­men wer­den. Nur ein auf dieses Rechts­ge­bi­et spezial­isierte Recht­san­walt ist in der Lage, Ihre indi­vidu­ellen Inter­essen rechtssich­er umzuset­zen. Recht­san­wältin Steigert ist erfol­gre­iche Absol­ventin des Fach­lehrgangs für Erbrecht. Sie berät Sie gerne über eine sin­nvolle Gestal­tung der Nach­lass­pla­nung und unter­stützt Erblass­er oder Erben bei der Testamentsvollstreckung.

Die geset­zlich vorgegebene Erb­folge entspricht oft­mals nicht dem, was die Erblass­er sich wün­schen. Sta­tis­tisch gese­hen ist ein Großteil der selb­st ver­fassten Tes­ta­mente unge­nau oder gar wider­sprüch­lich und damit unwirk­sam. So sind in vie­len Fällen Stre­it­igkeit­en unter den Ange­höri­gen des Erblassers vor­pro­gram­miert. Das Erbrecht räumt ins­beson­dere den Kindern und Ehep­art­nern des Erblassers eine sehr starke Stel­lung ein. Wenn das Ver­mö­gen an andere Per­so­n­en über­tra­gen wer­den soll, ist unbe­d­ingt die Errich­tung eines Tes­ta­ments oder eines Erb­ver­trags notwendig. Beim Fehlen geset­zlich­er Erben sowie ein­er aus­bleiben­den Regelung durch ein Tes­ta­ment fällt das Ver­mö­gen an den Staat. Die frühzeit­ige und sorgfältige Regelung des Erb­falls ist angesichts des für den Laien schw­er durch­schaubaren Erb­schaftss­teuer­rechts von großer Bedeu­tung. Der Erblass­er kann die Höhe der Erb­schaftss­teuer durch die Gestal­tung der Recht­snach­folge stark bee­in­flussen. Ehe­gat­ten und Kinder wer­den vom Geset­zge­ber mit Frei­be­trä­gen begün­stigt. Zugle­ich wer­den jedoch große Ver­mö­genswerte ein­er höheren Erb­schaftss­teuer unter­wor­fen. Ein Anwalt kann Ihnen helfen richtig zu steuern, dass der Staat so wenig wie möglich von Ihrem Nach­lass erhält. Bei Unternehmern ist darauf zu acht­en, dass vorhan­dene Unternehmen ein­er­seits erhal­ten bleiben und ander­er­seits Ehe­gat­te und Kinder das ihnen zuste­hende erhal­ten. Hier­bei spricht man vom soge­nan­nten Unternehmertes­ta­ment. Speziell in diesem Fall soll­ten auch steuer­liche Gestal­tungsmöglichkeit­en in die Über­legun­gen mit ein­be­zo­gen wer­den. Eine gewis­senhafte Nach­lass­pla­nung unter Zuhil­fe­nahme eines Anwalts macht Sinn. Ein Recht­san­walt hil­ft Ihnen, dass Sie nicht überse­hen, was im Erb­fall drin­gend geregelt wer­den muss. Auf­grund der außeror­dentlich kom­plizierten Recht­slage im Erbrecht kann nur davon abger­at­en wer­den, ohne Beratung durch einen Recht­san­walt ein Tes­ta­ment zu verfassen. 

Der Schei­dungsantrag wird bei Gericht ein­gere­icht. Etwa drei Monate später find­et bei Gericht ein Schei­dung­ster­min statt. Nach Ablauf der Rechtsmit­tel­frist sind Sie dann recht­skräftig geschieden. Voraus­set­zung für eine Schei­dung ist grund­sät­zlich ein sog. Tren­nungs­jahr. Die Eheleute leben getren­nt, wenn sie wech­sel­seit­ig keine Ver­sorgungsleis­tun­gen mehr erbrin­gen. Dies bedeutet eine getren­nte Haushalts­führung. Am besten lässt sich dies nach­weisen, wenn die Eheleute in ver­schiede­nen Woh­nun­gen wohnen. 

Aber auch ohne den Auszug aus der Ehe­woh­nung kön­nen die Eheleute getren­nt leben. Hier ist es Auf­gabe des Recht­san­walts, dem Richter die Sit­u­a­tion glaub­haft darzule­gen. Der Geset­zge­ber hat die Rechts­fol­gen ein­er Eheschließung oder Lebenspart­ner­schaft weit­ge­hend geregelt. Dabei hat der Geset­zge­ber beson­deres Augen­merk darauf gelegt, den Staat von den wirtschaftlichen Fol­gen im Falle des Scheit­erns ein­er Ehe oder Lebenspart­ner­schaft zu ent­las­ten. Nach den Grund­sätzen der ehe­lichen Sol­i­dar­ität haben die Part­ner auch nach dem Scheit­ern der Ehe oder Lebenspart­ner­schaft wirtschaftlich für einan­der einzustehen. 

Diese Grund­sätze gel­ten ins­beson­dere im Unter­halt­srecht und beim Rente­naus­gle­ich. Oft­mals wider­sprechen die geset­zlichen Regelun­gen der Inter­essen­lage der­jeni­gen, die eine Ehe oder Lebenspart­ner­schaft einge­hen wollen. Dies ist ins­beson­dere der Fall, wenn ein­er der Ehep­art­ner ein Unternehmen besitzt. Zwar kön­nen geset­zliche Regelun­gen nicht zulas­ten des Staates abbedun­gen wer­den, es ist jedoch möglich, in einem Ehev­er­trag oder auch ein­er Schei­dungs­fol­gen­vere­in­barung Regelun­gen zu find­en, die dem Grund­satz der Eigen­ver­ant­wor­tung des jew­eili­gen Ehep­art­ners für seine wirtschaftliche Sit­u­a­tion nach der Tren­nung und Eheschei­dung gerecht wer­den. Bei der For­mulierung der­ar­tiger Regelun­gen benöti­gen Sie den Rat eines ver­sierten Recht­san­waltes, da diese Regelun­gen von den geset­zlichen Bes­tim­mungen abwe­ichen. Sie unter­liegen im Stre­it­fall der richter­lichen Überprüfung.
Viele Men­schen, die ihre Ver­mö­gen­snach­folge nach dem Tod regeln wollen, befürcht­en, dass die Erben und Bedin­gun­gen des Tes­ta­ments nicht erfüllen wer­den. In diesem Fall emp­fiehlt es sich, einen Tes­ta­mentsvoll­streck­er einzuset­zen. Die Anord­nung ein­er Tes­ta­mentsvoll­streck­ung kann auch dem Schutz des Ver­mö­gens min­der­jähriger Erben dienen. Es gibt zahlre­iche Gestal­tungsmöglichkeit­en der Tes­ta­mentsvoll­streck­ung, die den jew­eili­gen Inter­essen des Erblassers gerecht wer­den kön­nen. Dies kann zum Beispiel bei vorheriger Tren­nung oder Eheschei­dung des Erblassers zum Tra­gen kom­men. Der Tes­ta­mentsvoll­streck­er überwacht die Durch­führung aller Ver­fü­gun­gen, die in dem Tes­ta­ment oder dem Erb­ver­trag getrof­fen wur­den. Ein Tes­ta­mentsvoll­streck­er sollte eine unab­hängige Per­son, z.B. ein Recht­san­walt, sein. Gerne informieren wir Sie über die Gestal­tungsmöglichkeit­en und die Kosten ein­er Testamentsvollstreckung.
Der oder die Erben haben nach den zivil­rechtlichen Regelun­gen die Kosten ein­er standes­gemäßen Beerdi­gung zu tra­gen. Beson­deres Augen­merk ist allerd­ings auf das Bestat­tungs­ge­setz des Lan­des zu leg­en zu leg­en, in welchem der Erblass­er beerdigt wer­den soll. Nach § 31 I Bestat­tungs­ge­setz des Lan­des Baden-Würt­tem­berg müssen “die Ange­höri­gen” die Kosten der Bestat­tung tra­gen. Die lan­desrechtlichen Regelun­gen tra­gen der Tat­sache Rech­nung, dass eine Bestat­tung inner­halb von 96 Stun­den nach dem Ver­ster­ben des Erblassers erfol­gen muss. Inner­halb dieser Zeit kann die Erben­stel­lung häu­fig nicht gek­lärt wer­den. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehen der zivil­rechtlichen Regelung aber nur schein­bar vor: der zur Bestat­tung Verpflichtete kann vom Erben oder vom Sozial­hil­feträger die Erstat­tung der Kosten ver­lan­gen. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem zur Bestat­tung Verpflichteten aus­nahm­sweise zuge­mutet wer­den kann, die Kosten der Beerdi­gung zu tragen.